Warum sollten Sie Nebenkläger werden?
Die Nebenklage ermöglicht es dem Geschädigten Einfluss auf das Strafverfahren des Täters zu nehmen.
Im Rahmen der Nebenklage hat das Opfer einer Straftat ein Recht auf Akteneinsicht und somit auf umfassende Information über das, was für und gegen die Schuld des Täters spricht. Der Verletzte hat als Nebenkläger das Recht auf Anwesenheit in der Gerichtsverhandlung, welches natürlich auch sein Anwalt für den Nebenkläger wahrnehmen kann, wenn dieser nicht persönlich anwesend sein möchte. Ein weiteres wichtiges Recht des Nebenklägers ist die Möglichkeit Beweisanträge zu stellen und so z.B. Zeugen laden zu lassen oder dem Gericht andere Beweismittel zu präsentieren, die die Schädigungshandlung oder deren Folgen für das Opfer in der Verhandlung zu beweisen. Dem Nebenkläger steht auch ein Fragerecht zu: Er kann in der Verhandlung Zeugen, Sachverständige und auch den Angeklagten zur Tat befragen. Außerdem sieht die Strafprozessordnung Möglichkeiten vor, wie der Nebenkläger dafür sorgen kann, dass der Täter während der Zeugenaussage des Nebenklägers nicht anwesend ist. Zuletzt hat der Nebenkläger auch noch das wichtige Recht, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen: Spricht das Gericht den Angeklagten etwa frei, kann der Nebenkläger gegen diese Entscheidung in Berufung gehen, selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Urteil akzeptieren möchte.
Zusätzlich zu diesen prozessualen Rechten gibt die Nebenklage dem Opfer die Möglichkeit, bei der Bestrafung des Täters mitzuwirken. Dies hat nicht nur häufig eine für das Opfer sehr befriedigende Wirkung und hilft ihm mit der Sache abzuschließen. Darüber hinaus ermöglicht die aktive Teilnahme an der Hauptverhandlung häufig das Hinwirken auf finanzielle Schadensersatzleistungen des Täters. Nicht selten kommt es unter der Beteiligung eines Nebenklägers zu einer unmittelbaren Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz des Angeklagten, weil dieser hofft, hierdurch seine Position in Hinblick auf die Höhe seiner Strafe zu verbessern oder weil direkt eine gerichtliche Lösung gefunden wird deren Voraussetzung eine solche (zumindest teilweise) Wiedergutmachung des angerichteten Schadens ist.
Ist die Nebenklage in Ihrem Fall zulässig?
Die Strafprozessordnung sieht die Nebenklage nur für bestimmte Straftaten vor. Dies sind Straftaten, in welchen das Opfer besonders schutzwürdig ist und daher vom Gesetzgeber die Möglichkeit der Einwirkung auf den Prozess des Täters erhält um sich durch dieses Verfahren Genugtuung zu verschaffen.
Die Nebenklage wird z.B. bei den folgenden Delikten zugelassen: Sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Mord, Totschlag, Körperverletzung und einigen Verstößen gegen das UWG, das UrhG, das GeschmMG und das MarkenG.
Bei weiteren Delikten ist die Nebenklage dann zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung der Interessen des Opfers geboten erscheint. Dies gilt z.B. für die Delikte: Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung, Raub, Erpressung und räuberische Erpressung.
Wer trägt die Kosten der Nebenklage?
In vielen Fällen der Nebenklage wird dem Opfer ein Anwalt bestellt: In diesem Fall trägt der Staat die Kosten der Nebenklage für einen Anwalt nach Wahl des Opfers ab dem Gerichtsverfahren. Ob der Staat einen solchen Nebenklageanwalt bestellt und dessen Kosten übernimmt, hängt von der Straftat ab, die die Verletzung des Opfers hervorgerufen hat. Der Nebenkläger bekommt z.B. bei den folgenden Straftaten einen Anwalt bestellt: Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, Raub, räuberische Erpressung, schwere Körperverletzung, Mord, Totschlag, Stalking, räuberischer Diebstahl und Geiselnahme.
Für den Fall, dass die zur Nebenklage berechtigende Straftat nicht zu diesen (hier nicht abschließend aufgezählten) Straftaten gehört und der Nebenkläger sich die Kosten der anwaltlichen Vertretung in der Nebenklage nicht leisten kann, besteht die Möglichkeit, dass ihm für die Nebenklage Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen ist es möglich, dass die Kosten der Nebenklage von dieser übernommen werden. Das hängt vom Umfang Ihres Versicherungsvertrags ab und lässt sich durch kurze Rücksprache mit der Versicherung klären.
Muss der Nebenkläger für die Kosten des Verfahrens selbst aufkommen, kann er - wenn der Täter wegen der Tat auf Grund welcher die Nebenklage erhoben worden ist verurteilt wird - vom Verurteilten Täter die Kosten ersetzt verlangen.