Wofür bekommt man Schmerzensgeld?
Mit dem Schmerzensgeldanspruch sollen immaterielle Schäden - also Schäden nicht vermögensrechtlicher Art - wieder gut gemacht werden. Das bedeutet, dass das Opfer für einen Schaden der eigentlich durch Geldzahlung nicht ausgeglichen werden kann, dennoch eine finanzielle Entschädigung erhält. Mit der Zahlung des Schmerzensgeldes soll gleichzeitig das Opfer für seine körperlichen und seelischen Schmerzen entschädigt werden und gleichzeitig Genugtuung durch die Sühne des Täters erfahren.
Das Gesetz sieht vor, dass ein Schmerzensgeld in Fällen der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung oder auch in schweren Fällen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gezahlt werden soll.
Wie wird der Schmerzensgeldanspruch durchgesetzt?
Das Opfer einer Straftat kann auf verschiedenen Wegen seinen Schmerzensgeldanspruch durchsetzen.
Derjenige der durch eine Straftat verletzt wurde, kann sich dem Strafverfahren gegen den Täter als Nebenkläger anschließen und/oder sein Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren einklagen.
Alternativ kann der Verletzte aber auch völlig unabhängig vom einem eventuellen Strafprozess im Zivilverfahren gegen seinen Schädiger tätig werden: Auch wenn z.B. keine Anklage erhoben worden ist, kann der Verletzte dennoch gegen den Schädiger im Zivilprozess klagen und z.B. seinen Anspruch auf Schmerzensgeld dort geltend machen.
Wie hoch ist der Schmerzensgeldanspruch?
Die Festlegung der Höhe eines angemessenen Schmerzensgelds ist nicht ganz einfach. Entscheidend für die Höhe ist natürlich in erster Linie die Stärke der Verletzung. Jedoch spielen noch eine größere Anzahl weiterer Faktoren wie z.B. auch die Schutzwürdigkeit des Opfers und die zur Sühne der Tat in Hinblick auf den Täter angemessene Höhe eine Rolle.
Meist wird bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes im konkreten Fall eine Schmerzensgeldtabelle herangezogen: Es wird also verglichen, in welchen ähnlich gelagerten Fällen die Gerichte welche Schmerzensgelder zuerkannt haben.
Um Ihnen eine grobe Richtschnur an die Hand zu geben, finden Sie unter diesem Beitrag eine Auflistung einzelner Entscheidungen mit der jeweils ausgeurteilten Schmerzensgeldhöhe. Hierbei lässt sich erkennen, dass in älteren Urteilen häufig niedrigere Beträge zuerkannt wurden, als in neueren. Es gibt eine Tendenz in der Rechtsprechung, nach welcher die Gerichte in neueren Entscheidungen höhere Schmerzensgelder zubilligen als in älteren.
Körperverletzung
LG Köln 2008: Wird eine Frau von ihrem Lebensgefährten im Rahmen einer Auseinandersetzung zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen ("Ohrfeigen"), ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 150 Euro angemessen.
AG München 2015: Kommt es zwischen zwei Schülern zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Anschluss es zu einer Rangelei kommt, an deren Ende der Schädiger das Opfer mit einem Besenstiel schlägt, wodurch der Verletzte Prellungen am rechten Unterarm und am rechten Oberschenkel erleidet, so ist unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte zur Genugtuung ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 € angemessen.
LG Mönchengladbach 1987: Ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 DM ist bei Abbruch des vorderen Schneidezahnes infolge eines Kopfstoßes zu zahlen. Besonders zu berücksichtigen sind dabei die durch das Freiliegen des Zahnnerves auftretenden heftigen Schmerzen und die mit Injektionen verbundene Zahnbehandlung.
AG Menden 2013: Der Täter sprühte mit dem Pfefferspray "X" ins Gesicht und in die Augen des Opfers. Die Augen mussten mehrfach gespült werden. Infolge des direkten Sprühstoßes in das Gesicht und in die Augen verspürte das Opfer über Tage einen erheblichen Juckreiz sowie anfänglich auch Atemnot.
AG Pfaffenhofen 2016: Erleidet der Geschädigte aufgrund einer Körperverletzungshandlung eine Schwellung der rechten Gesichtshälfte mit Prellung Augapfel rechts und Kiefergelenkprellung mit Bewegungsschmerzen, so ist grundsätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € als angemessen anzusehen. Dabei ist nicht entscheidend, ob dies mit der flachen Hand oder mit der Faust erfolgt war.
AG Bad Schwalbach 1992: Ein Schmerzensgeld von 1.000 DM ist an einen Geschädigten zu zahlen, der infolge einer Körperverletzung Schläge und Tritte erlitt, dem der Arm verdreht wurde, dessen Beweglichkeit des Schultergelenks aufgehoben wurde und der eine Humerusfraktur mit Einstauchung davontrug.
LG Köln 2018: Nach einer Streiterei in einer Kneipe schlug der Täter dem Opfer nach kurzem Wortwechsel zweimal ins Gesicht. Dadurch kam es zu einer ca. 2 cm langen Platzwunde an der Nasenwurzel des Klägers und einer 1 cm langen Wunde im Bereich des linken Mundwinkels.
AG Münden 1990: Ein Schmerzensgeld von 1.500 DM ist angemessen, wenn der Geschädigte durch Faustschläge und Stöße mit dem Kopf gegen Pflastersteine einen Nasenbeinbruch, Gesichtsprellungen und Blutergüsse im Gesicht erleidet.
AG Dortmund 2009: Das Ausreißen eines großen Büschels Haare im Rahmen einer Schlägerei von Wohnungsnachbarn mit der Folge, dass neben ausgeheilten Hämatomen und Kopfschmerzen eine runde kahle Stelle am Hinterkopf verbleibt, rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro, wobei das völlige Fehlen der Unrechtseinsicht des 88jährigen Täters und der Bereitschaft, sich mit dem Opfer gütlich zu einigen, schmerzensgelderhöhend berücksichtigt wurde.
AG Lörrach 1997: Erlitt der Geschädigte durch einen grundlosen Schlag auf den Mund eine Platzwunde an der Oberlippe und fiel infolgedessen in Ohnmacht, wobei er sich an der Brust, der linken Schulter und dem linken Oberarm eine Prellung sowie eine Gehirnerschütterung zuzog, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 DM angemessen, wenn sich der Geschädigte zur operativen Versorgung der Platzwunde einen Tag stationär im Krankenhaus aufhielt und anschließend für 2 Wochen arbeitsunfähig erkrankt war und hausärztlich versorgt wurde.
LG Saarbrücken 1989: Ein Schmerzensgeld von 2.400 DM ist angemessen, wenn der Geschädigte durch Faustschläge ins Gesicht eine Nasenbeintrümmerfraktur mit Verbiegung der Nasenscheidewand, eine Schädelprellung und Platzwunden am Jochbein und an der Augenbraue erleidet.
AG Grevesmühlen 2006: Führt das Terrorisieren einer Person durch ständiges Auflauern vor deren Wohnung und durch ununterbrochene Telefonanrufe zu allen Tages- und Nachtzeiten zu erheblichem körperlichen und seelischen Leiden bei dem Opfer (hier: Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Herzrasen), ist der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt.
AG Düren 2015: Hat eine Frau versucht, bei einer tätlichen Auseinandersetzung während einer Karnevalsveranstaltung zu vermitteln, und sich dabei durch einen Schlag auf den Hinterkopf und einen Faustschlag ins Gesicht eine Verletzung und Zerrung der Halswirbelsäule, sowie Gesichtsprellungen mit Hämatombildung und eine Lockerung 1. Grades eines Zahnes zugezogen, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro angemessen.
LG Siegen 1992: Ein Schmerzensgeld von 3.500 DM ist angemessen, wenn der Geschädigte infolge einer körperlichen Misshandlung Prellungen am Schädel und Rücken, Schürfwunden an beiden Ellenbogen und Rücken sowie eine Kronenfraktur erleidet. Die Angreifer hatten dem Geschädigten im Treppenhaus ihres Mietshauses aufgelauert, ihn zu Fall gebracht und anschließend auf ihn eingetreten. Im Anschluss kündigten sie dem Opfer weitere Schläge an.
OLG München 2005: Bei einer Schlägerei zwischen dem Hausmeister einer Bank und einem störenden Kunden erlitt der Hausmeisters durch Notwehrrecht einen Rotatorenmanschettenriss.
LG Göttingen 1990: Ein Schmerzensgeld von 8.000 DM ist infolge eines Faustschlages ins Gesicht mit Fraktur des Jochbeins und des Orbitabodens, Schwellungen im Gesicht, Kopfschmerzen, Schädeltrauma, vorübergehender Einschränkung der Sehschärfe mit 18tägigem Krankenhausaufenthalt und 6wöchiger Arbeitsunfähigkeit zu zahlen.
LG Flensburg 1987: Eine durch einen vorsätzlichen Faustschlag ins Gesicht hervorgerufene Kiefergelenkluxation mit mehreren Prellungen am Kopf rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 9.050 DM, wenn der Verletzte nach einem sechswöchigen stationären Aufenthalt 10 Wochen lang als Soldat dienstunfähig war, 2 Monate lang keine feste Nahrung zu sich nehmen konnte, als Dauerfolge erhebliche Kaubeschwerden und Schmerzen im Kieferbereich davonträgt und zeitweise den Mund nur in beschränktem Umfang öffnen kann.
LG Paderborn 2012: Die Täterin und ihr Ehemann gingen am Opfer vorbei und erstere schlug ihn unvermittelt mit einem gläsernen Bierkrug mehrfach ins Gesicht. Der Ehemann schlug den Kläger sodann mit der Faust ins Gesicht. Nachdem das Opfer zu Boden gegangen war, traten beide Täter abwechselnd auf ihn ein. Der Geschädigte erlitt durch die körperlichen Misshandlungen ein Schädelhirntrauma mit Bewusstlosigkeit, schwerste Gesichtsverletzungen mit massiven Hämatomen an beiden Augen, Trittverletzungen mit Hämatomen am Rücken, zahlreiche Prellungen und Schürfungen sowie eine Nasenbeinfraktur, welches eine stationäre Behandlung von 8 Tagen erforderlich machte.
OLG Koblenz 2014: Entgleist eine Auseinandersetzung im Straßenverkehr in Tätlichkeiten, in deren Verlauf der Schädiger einen Pkw. durch einen Fußtritt gegen die Fahrertür und einen Messerstich in den linken Vorderreifen beschädigt und letztlich dem anderen Beteiligten eine Messerstichverletzung im Abdomen zufügt, erfordert die Körperverletzung ein Gesamtschmerzensgeld von 10.000 €.
LG Köln 2011: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (mittels lebensgefährlicher Tritte oder heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers) in sieben Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in zwölf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen Bedrohung verurteilt.
Brandenburgisches OLG 2007: Der Täter versetzte dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht. Diese Verletzung führte zu dauerhaften Schäden an der Wirbelsäule des Geschädigten, die ihn im täglichen Leben beeinträchtigen und Schmerzen verursachen. Das hintere Längsband der Wirbelsäule des Opfers wurde zerrissen und ein sog. instabiler Berstungsbruch des 12. Brustwirbels entstand, der die Funktionsfähigkeit des Rückenmarkes ab dieser Höhe bedrohte. Die nach den Operationen zurückgebliebene Versteifung zwischen dem 11. und 12. Brustwirbelkörper ist dauerhaft und bewirkt eine Zwischenblockade des Bewegungsablaufes dieses Wirbelsäulenabschnitts. Das führt zu massiven Einschränkungen des Opfers: Dazu zählen auch mit körperlicher Belastung verbundene Freizeitaktivitäten wie das vom Verletzten seit seiner Kindheit intensiv betriebene Fußballspielen. Der Sachverständige bestätigt ferner verletzungsbedingte Einschränkungen des Sexuallebens des Opfers.
OLG Celle 2001: Der Täter fügte dem Opfer durch einen Schuss mit einer Schreckschusspistole aus geringer Entfernung erhebliche Verletzungen zu. Dazu kam es, als der Täter im Rahmen einer scherzhaft gemeinten Geste seine Schreckschusspistole dem Opfer vor das Gesicht hielt und dabei versehentlich den Abzug betätigte. Die Waffen (auch der Kläger verfügte über eine solche Schreckschusspistole) hatten sich die damals 14 Jahre alten Parteien zuvor von einem unbekannten Dritten besorgt. Das verletzte linke Auge des Opfers musste im Rahmen einer Notoperation entfernt werden, darüber hinaus erlitt das Opfer diverse weitere Verletzungen, unter anderem offene Schädelbrüche und eine Liquorfistelschädigung.
Verbreitung von Nacktbildern
OLG Oldenburg 2018: Eine Geldentschädigung in Höhe von 500,00 Euro ist ausreichend und angemessen, wenn Nacktbilder über WhatsApp weiter verbreitet werden, die Bilder aber ursprünglich von der abgebildeten Frau selbst gefertigt und weitergegeben worden sind.
LG Frankfurt 2014: Die "Freundin" einer Minderjährigen verbreitete Fotos welche das Opfer selbst von sich beim Geschlechtsverkehr aufgenommen hatte in der gemeinsamen Schule.
AG Berlin-Charlottenburg 2015: Ein 13-jähriger Schüler schickte die ihm von seiner gleichaltrigen Freundin angefertigten Nacktbilder an seine Schulfreunde weiter.
LG Kiel 2006: Während ihrer Beziehung hatte der Täter von der Geschädigten mit seiner digitalen Kamera Fotografien gefertigt, von denen zwei die Geschädigte lächelnd, mit entblößter Brust auf dem Bett sitzend, zeigen, mit dem An- oder Auskleiden beschäftigt, während sie auf dem dritten Foto vollkommen entblößt schlafend zu sehen ist. Nach Beendigung der Beziehung stellte er die drei Fotos von der Geschädigten mit der Bezeichnung “X.jpg” auf einer Tauschbörse ins Internet, nachdem er sie derart bearbeitet hatte, dass in der linken oberen Ecke in roter Schrift Name, vollständige Postanschrift und Telefonnummer der Geschädigte eingeblendet wurden und in der rechten oberen Ecke das Wort “... danach!”.
Die Geschädigte wanderte nach mehreren Kontaktversuchen ihr persönlich unbekannter Männer, die ihre Bilder im Internet gesehen hatten, aus.
Sexualdelikte
OLG Hamm 2000: Ein Mädchen wurde im Alter von 11 bis 13 Jahren in 7 Fällen von ihrem angeheirateten Onkel sexuell mißbraucht.
BGH 1995: Der Täter zwang eine zur Tatzeit erst 13-jährige Nebenklägerin abends auf öffentlicher Straße zum Geschlechts- und Oralverkehr. Diese litt noch nach Jahren unter panischen Angstzuständen und fürchtete die zukünftige Rache des Angeklagten an ihr.
OLG Hamm 2005: Der Täter folterte das Opfer auf brutalste Weise, fesselte es und bedrohte es mit einer Pistole sowie einem Jagdmesser, so dass das Opfer zusätzlich zu den zugefügten Leiden und Schmerzen erhebliche psychische Beeinträchtigungen zurückbehielt.
OLG Koblenz 2016: 74-facher sexuellen Missbrauch eines Kindes im Alter zwischen 5½ und 13 Jahren.
OLG Frankfurt 2004: Der Schädiger führte die Vergewaltigung seiner getrennt lebenden Ehefrau mit äußerster Brutalität aus, indem er diese nach Erschießung ihres Freundes angesichts des Getöteten unter Androhung des Todes mittels Bedrohung mit der Pistole zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zwang, um sie in extremster Weise zu erniedrigen und zu quälen, und fesselte und knebelte sie im Anschluss an die Vergewaltigung und hielt sie stundenlang in Todesangst.
OLG Hamm 2015: Missbrauch des Sohnes durch den Vater beginnend mit dem 5. Lebensjahr des Sohnes unter besonderes Erniedrigenden Umständen.
Raub
LG Bonn 2009: Die maskierten Täter überfielen eine Sonnenstudios wobei sie das Tatopfer unter Vorhalt einer ungeladenen Gaspistole zwangen, ihnen das Geld aus der Kasse, ca. 500 Euro, herauszugeben.
BGH 2014: Der Schädiger führte die Vergewaltigung seiner getrennt lebenden Ehefrau mit äußerster Brutalität aus, indem er diese nach Erschießung ihres Freundes angesichts des Getöteten unter Androhung des Todes mittels Bedrohung mit der Pistole zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zwang, um sie in extremster Weise zu erniedrigen und zu quälen, und fesselte und knebelte sie im Anschluss an die Vergewaltigung und hielt sie stundenlang in Todesangst.
Tötungsdelikte
OLG Oldenburg 2015: Zwischen dem Beginn des Angriffs und der beim Opfer eingetretenen Bewusstlosigkeit lagen maximal acht Minuten